VIII. ABSCHNITT
Pharmareferent
Qualifikation
§ 72. (1) Die Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen ausgeübt werden, die
1. ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie erfolgreich abgeschlossen haben1) oder
2. durch eine Prüfung nachgewiesen haben, dass ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Z 1 gleichzuhalten ist.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung2) nähere Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen und die Durchführung der Prüfung zu erlassen.
(4) In der Verordnung nach Abs. 3 ist jedenfalls zu bestimmen, dass
1. der Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellende Sachverständige aus den in Z 2 genannten Fachgebieten, sowie je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,3)
2. die Prüfung zumindest die Fächer
a. Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,
b. Anatomie und Physiologie,
c. Pathologie,
d. Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,
e. Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie,
f. Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und
g. Arzneimittelrecht zu umfassen hat, und 3. Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung zumindest das Vorliegen einer Berechtigung zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentlicher Hörer oder eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege darstellt.4)
(5)5) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates, denen ein Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG ausgestellt wurde, der zur Ausübung des Berufes als Pharmareferent berechtigt, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferent zu erteilen.
(6)5) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung einer erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgewiesenen Kenntnisse des Antragstellers wesentlich von den erforderlichen österreichischen Kenntnissen unterscheiden.
(7)5) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage dieser Unterlagen zu erfolgen.
(8)5) Nähere Vorschriften über die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen sowie über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen in einer Verordnung nach Abs. 3 festzulegen.
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1) In Abs. 1 Z 1 wurde durch BGBl. I Nr. 35/2004 das eigene Studiums der Zahnmedizin als weitere Qualifikationsvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Pharmareferenten berücksichtigt. Im Hinblick auf die in diesem Studium vermittelten Kenntnisse erschien es sachgerecht, auch Zahnmediziner ohne weitere Prüfung die Tätigkeit als Pharmareferent ausüben zu lassen (vgl. RV 384 XXII. GP).
2) Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. März 1984 über die Pharmareferentenprüfung, BGBl. Nr. 130/1984
3) Durch BGBl. I Nr. 35/2004 wurde Abs. 4 Z 1 an die geänderten Bezeichnungen der dort genannten Interessenvertretungen angepasst (RV 384 XXII. GP).
4) Abs. 4 Z 3 idF BGBl. I Nr. 35/2004. Dem Grundgedanken einer Durchlässigkeit und Kompatibilität der Gesundheitsberufe durch die Möglichkeit von Auf- und Umschulung Folge tragend wurde auch für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege der Zugang zur Pharmareferentenprüfung ermöglicht. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 idgF, haben Personen, die sich um Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, u.a. die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen nachzuweisen. Da das Diplom in der Gesundheits- und Krankenpflege ausschließlich eine Berechtigung zur Ausübung des Berufs, nicht aber zum Besuch einer Universität verleiht, hatte diese Personen auch nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht zwingend Zugang zu einer österreichischen Universität und waren daher vom Wortlaut des bisherigen § 72 Abs. 4 Z 3. Das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst nicht nur die eigenverantwortliche Durchführung der Pflege, sondern u.a. auch gemäß § 15 GuKG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Tätigkeiten, nach ärztlicher Anordnung insbesondere die Verabreichung von Arzneimittel (mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich). Dementsprechend umfasst die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausdrücklich eine intensive Schulung im Bereich Pharmakologie (RV 384 XXII. GP).
5) Abs. 4 bis 8 angefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 384 XXII. GP) erschien es sachgerecht, in einer Vertragspartei des EWR erworbene Befähigungsnachweise, die zur Berufsausübung als Pharmareferent berechtigen, dann in Österreich anzuerkennen, wenn die vermittelten Kenntnisse gleichwertig sind. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Partei hat diese die Unterlagen vorzulegen, die diese Gleichwertigkeit belegen; andernfalls ist eine Eignungsprüfung erforderlich.
Pflichten
§ 73. (1) Pharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß § 10 zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.
(2) Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen im Sinne des § 75 unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.
§ 74. Pharmareferenten dürfen bei Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestellungen von Arzneimitteln entgegennehmen.